Allgemeine Geschäftsbedingungen

HÖFER Presstechnik GmbH

1. Präambel

Lieferungen und Abschlüsse des Verkäufers, auch nach Bestellung bei Vertretern bzw. mündlich (telefonisch), erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Ergänzungen verpflichten den Verkäufer nur, wenn er sie schriftlich bestätigt. Allfälligen Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiemit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer einem späteren Vertragsdokument, in welchem auf andere Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, diesbezüglich nicht mehr widerspricht. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sind auf Kaufverträge, Werkverträge und Werklieferungsverträge entsprechend
anzuwenden.

2. Vertragsschluss

2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.
2.2 Der Käufer kann sich jedoch darauf nicht berufen, wenn der Verkäufer etwa doch ohne schriftliche Bestätigung liefert. Bei widersprechenden Vertragsunterlagen gilt der vom Verkäufer formulierte Vertragstext. Der Käufer ist verpflichtet, die Bestätigungen
des Verkäufers zu überprüfen. Widerspricht er nicht binnen 3 Tagen ab Erhalt, wird die Bestätigung des Verkäufers vom Käufer als richtig anerkannt. Bei Lieferungen aufgrund mündlicher oder telefonischer Bestellungen hat der Verkäufer durch Hörfehler oder Missverständnisse fehlerhafte Lieferungen nicht zu vertreten. Kostenvoranschläge und die Erarbeitung von Plänen etc. sind angemessen zu bezahlen, wenn es zu keinem Vertragsabschluß mit dem Verkäufer kommt. Kommt es zum Vertrag, sind sie mangels anderer schriftlicher Vereinbarung in den Preisen inbegriffen. Der Verkäufer behält sich Konstruktionsänderungen, soweit sie notwendig oder nützlich sind, vor.
2.3 Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.

3. Pläne und Unterlagen

3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u.dgl. sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
3.2 Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u.dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.

4. Transport und Gefahrenübergang

4.1 Der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bestimmt sich in den nachstehenden Fällen wie folgt:
a) bei Verkauf „ab Werk“ geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muss dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen, von dem ab dieser über die Ware verfügen kann. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die hiezu üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann;
b) bei Verkauf „Waggon, Lastwagen, Schleppkahn“ (vereinbarter Absendungsort), „Grenze“ oder „Bestimmungsort“ oder bei Verkauf „Fracht frei bis …“ („frei bis …“) geht die Gefahr vom Verkäufer in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem das mit der Ware beladene Transportmittel vom ersten Frachtführer übernommen wird;
c) bei Verkauf „fob“ oder „cif“ oder „c & f“ geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware im vereinbarten Verschiffungshafen die Reeling des Schiffes tatsächlich überschritten hat.
4.2 Wenn nicht anders vereinbart, gilt die Ware als „ab Werk“ verkauft.
4.3 Mangels abweichender Vereinbarung umfasst die Leistungspflicht des Verkäufers nicht die Verpackung. Hat der Verkäufer die Verpackung durchzuführen, geschieht dies in handelsüblicher Weise um unter üblichen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zum festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden.
4.4 Wünscht der Käufer eine besondere Transportart oder ein besonderes Transportmittel, stellt der Verkäufer dies gesondert in Rechnung. Lieferfahrzeuge müssen ungehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Alle aus Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht entstehenden Mehrkosten und Schäden, auch etwaige Ansprüche Dritter, sind dem Verkäufer zu ersetzen. Die Beladung und Entladung der Transportmittel ist Sache des Käufers, auch wenn der Verkäufer die Transportfirma beauftragt; diesfalls handelt der Verkäufer als Stellvertreter des Käufers.
4.5 Zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gilt die Lieferung als erfüllt und ist die Ware im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Käufers übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden.

5. Lieferfrist

5.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Sie verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinen Leistungsverpflichtungen (Zurverfügungstellung technischer, rechtlicher Unterlagen, Anzahlung, Akkreditiv, Bankbestätigung etc) nicht rechtzeitig nachkommt. Bei nachträglichen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages ist auch die Lieferfrist entsprechend neu zu vereinbaren. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
5.2 Die Lieferzeit verlängert sich auch in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskonflikten und alle sonstigen vom Parteiwillen unabhängigen Umstände.
5.3 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle von Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, daß der Verkäufer bereits angearbeitete Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden kann. Von erfolgten verwendbaren Teillieferungen ist ein Rücktritt nicht mehr möglich. Der Käufer hat in diesem Falle nur das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten bzw. verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Bereits gelieferte, jedoch nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen. Schadenersatz steht nur bei grobem Verschulden zu.
5.4 Andere als die in Art. 5 genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen. weitere Info´s unter: www.hoefer-maschinen.com
5.5 Erklärt der Käufer, die Lieferung oder Teile hievon erst zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart zu übernehmen, hat der Verkäufer das Recht, entweder vom Vertrag zurückzutreten, oder auf Erfüllung des Vertrages bei vertragsgemäßer Zahlungsverpflichtung des Käufers zu bestehen. In beiden Fällen ist der Käufer zum vollen Schadenersatz inklusive Lagerkosten in Höhe von 3 % des Rechnungsbetrages per angefangenem Monat (zuzüglich USt in der gesetzlichen Höhe) verpflichtet.

6. Preis

6.1. Die angegebenen Preise sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen und verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, exklusive Mehrwertsteuer. Sie berechnen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung und ohne Verladung. Verpackungen werden Eigentum des Käufers und vom Verkäufer berechnet. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen. Mangels anderer Vereinbarung gelten die Preislisten des Verkäufers.
6.2. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Preise zu erhöhen, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung eine Änderung von den der Kalkulation der Preise mittelbar oder unmittelbar zugrundegelegten Umständen eingetreten ist (z.B. Preisschwankungen, Lohnerhöhungen, nachträgliche Einführung oder Erhöhung von Steuern, Zöllen, sonstigen öffentlichen Abgaben, Frachten und sonstigen Nebengebühren)

7. Zahlung

7.1. Mangels anderer Vereinbarung ist die Hälfte der Kaufsumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung zahlbar, der Rest bei Anzeige der Versandbereitschaft bei Lieferung, ohne jeden Abzug. Wechsel nimmt der Verkäufer nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Die Spesen gehen immer zu
Lasten des Käufers. Zahlungen durch Überweisung gelten mit dem Tag bewirkt, an welchem der Betrag dem Bankkonto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Gutschriften aus Wechsel oder Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen vorbehaltlich des Einganges mit Wertstellung des Tages, an welchem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
7.2. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten, bei Gegenansprüchen nur dann, wenn der Verkäufer sie schriftlich anerkannt hat.
7.3. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer zur Bezahlung aller Spesen des Verkäufers und von Verzugszinsen in Höhe der Bankzinsen des Verkäufers, mindestens jedoch 10% p.a., weiters zum Ersatz aller gerichtlichen und außergerichtlichen Mahn- und Inkassokosten, (sei es durch Inkassobüro oder Rechtsanwalt) verpflichtet. Bei Zahlungsverzug können die Zinsen bis zum Klagstag kapitalisiert und die außergerichtlichen Inkassospesen dem Kapital hinzugerechnet werden. Der Verkäufer ist auch zur Anrechnung von Zinseszinsen berechtigt.
7.4. Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder dem Verkäufer nach dem jeweiligen Vertragsabschluß Umstände bekannt, die nach Meinung des Verkäufers die Kreditwürdigkeit des Käufers herabmindern, so werden alle Forderungen des Verkäufers, auch solche aus anderen Abschlüssen, sofort fällig. Der Verkäufer ist diesfalls auch berechtigt, ausstehende Lieferungen, auch solche aus anderen Abschlüssen, nur gegen Vorauszahlung auszuführen, oder vom Vertrag zurückzutreten und vollen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das Recht auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware bleibt unberührt.
7.5 Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Käufer auch verpflichtet, über Verlangen des Verkäufers für sämtliche offenen Forderungen samt Zinsen, Spesen, auch Mahn- und Inkassospesen, durch Zession offener und einbringlicher Forderungen oder Einräumung von Pfandrechten an Vermögensgegenständen oder sonst in geeigneter Weise Sicherstellung zu leisten. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist er auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
7.6 Werden Ratenzahlungen vereinbart, wird bei Nichtzahlung auch nur einer Rate der gesamte noch offene Betrag fällig. Weiters sind Zinsen in Höhe der Bankzinsen des Verkäufers, mindestens 10% p.a., vom fallenden Kapital zu bezahlen.
7.7 Zahlungseingänge sind zuerst auf Kosten (Spesen), dann Zinsen und schließlich auf das Kapital anzurechnen. Abweichende Widmungserklärungen kann der Verkäufer binnen vier Wochen nach Zahlungseingang abgeben. Der Verkäufer ist berechtigt, auch gewidmete Zahlungen zuerst auf unbesicherte bzw. die jeweils ältesten Rechnungen anzurechnen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, jedenfalls bis zur Zahlung der gegenständlichen Forderung Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers.
8.2 Wird die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vereinigt (vermengt oder verbunden), erwirbt er Miteigentum an dieser neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der anderen verarbeiteten bzw. vereinigten Sachen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vereinigung. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die neue Sache.
8.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zur Zahlung der Forderungen für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren. Der Verkäufer ist berechtigt, Betriebsgelände und Baustellen jederzeit zu betreten und seine Ware zu kennzeichnen.
8.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, und solange er nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt.
8.5 Die durch Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleich ob roh, verarbeitet oder vereinigt, entstehenden Forderungen an Dritte werden vom Käufer schon jetzt mit allen Nebenrechten bis zur Höhe der dem Verkäufer zustehenden Forderungen samt Zinsen und Kosten an den Verkäufer abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung oder Vereinigung an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.
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8.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Abtretung der Forderung in seinen Büchern zu vermerken. Weiters ist er verpflichtet, dem Verkäufer seine Abnehmer bekanntzugeben, Bucheinsicht zu gewähren und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Der Käufer muss die Abtretung seinem Abnehmer bekanntgeben. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, dem Abnehmer die Abtretung der Forderungen offenzulegen.
8.7 Der Käufer ist, solange er allen seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen; er darf dagegen über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Der Käufer ist verpflichtet, das Geld, das er als Entgelt für die vom Verkäufer gelieferte Ware von seinem Abnehmer erhält, zur Bezahlung der offenen Forderungen zu verwenden.
8.8 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums an der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.
8.9 Der Verkäufer ist berechtigt, gleichzeitige Erfüllung des Vertrages und Herausgabe wegen Eigentumsvorbehalt zu begehren. Für die zurückgenommene Vorbehaltsware hat er eine Gutschrift in Höhe ihres Wertes abzüglich zwischenzeitig eingetretener Wertminderung oder des allfälligen Erlöses aus der dem Verkäufer zustehenden freihändigen Verwertung und abzüglich sämtlicher dem Verkäufer durch die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und der Verwertung der Vorbehaltsware entstandenen bzw. voraussichtlich entstehenden Kosten zu erteilen.

9. Gewährleistung und Haftung

9.1 Ausschließlich der Verkäufer hat das Wahlrecht, Gewährleistungsansprüche durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Wandlung des Vertrages. Der Austausch oder die Verbesserung der Sache erfolgt bei uns im Werk in Taiskirchen. Allfällige Versand- und Transportkosten sind vom Käufer zu tragen. Bei Gewährleistungsarbeiten hat der Käufer erforderliche Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei einschichtigem Betrieb 6 Monate, bei mehrschichtigem Betrieb 3 Monate ab Übergabe, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände bzw. Leistungen besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB, dass ein Mangel, der binnen 6 Monaten nach der Übergabe des Liefergegenstandes bzw. der Leistung offenbar wird, bereits bei der Übergabe bestanden hat, tritt nicht ein. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden. Handelsüblich bedingte Abweichungen, Abmessungen, Ausstattung und Material berechtigen nicht zur eine Beanstandung.
9.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung des Verkäufers unverzüglich nach deren Einlangen in sorgfältigster Weise, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu überprüfen. Allfällige Mängel muss der Käufer unverzüglich nach Eingang der Lieferung mit eingeschriebenem Brief rügen. Mängel, die bei solchen Überprüfungen nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrem Auftreten unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Be- und Verarbeitung bei sonstigem Entfall aller Ansprüche zu rügen. Auf die Einrede der mangelnden Rüge kann sich der Verkäufer im Streitfall auch dann berufen, wenn er sie außergerichtlich nicht erhoben hat.
9.4 Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn von uns vorgesehene Betriebsbedingungen, Montage-, Aufstellungsanleitungen oder sonstige Anordnungen nicht eingehalten werden; der Mangel beruht auf schlechte Instandhaltung, schlecht oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgeführte Reparaturen oder Änderungen, normale Abnützung, unbefugte Inbetriebnahme, fehlerhafte Angaben oder sonstige Spezifikationen des Käufers.
9.5 An die vom Verkäufer öffentlich gemachten Äußerungen über die Sache oder Eigenschaften von uns zur Verfügung gestellten Proben und Mustern ist dieser nur gebunden, wenn er sie ausdrücklich schriftlich in seinem Angebot oder in seiner Auftragsbestätigung zusagt. An die Äußerungen des Herstellers, Importeurs in den EWR oder einer Person, die sich, in welcher Form immer, als Hersteller bezeichnet, ist der Verkäufer nicht gebunden. Eine Haftung jeglicher Art für die Montageanleitungen des Verkäufers wird ausgeschlossen.
9.6 Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigt nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages, insbesondere auch nicht zur Zurückbehaltung des Entgeltes. Eine Verlängerung, Hemmung, Unterbrechung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. Das Regressrecht gemäß § 933 b ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.7 Schadenersatzansprüche aller Art gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen, sofern ihm nicht Vorsatz oder grobes Verschulden nachgewiesen wird. Sie sind der Höhe nach mit dem Rechnungsbetrag der Ware beschränkt. Für Dritt- und Folgeschäden haftet der Verkäufer nicht, auch nicht für reine Vermögensschäden, weiters nicht für Schäden, die nicht vom Vorlieferanten anerkannt oder von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt werden.
9.8 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
9.9 Vom Verkäufer beigestellte Pläne, Werkzeugnisse, Statik, Stücklisten, Materialauszüge etc. sind unverzüglich nach ihrem Einlangen beim Käufer von diesem sorgfältig zu überprüfen. Wird nicht binnen 8 Tagen nach Erhalt solcher Unterlagen ihnen widersprochen, gelten sie als genehmigt. Werden derlei Unterlagen nicht vom Verkäufer selbst, sondern von Dritten hergestellt, haftet der Verkäufer nicht für deren Verschulden, sondern nur für Verschulden bei der Auswahl dieses Dritten.
9.10 Durch das vorbehaltlose Zustandekommen des Vertrages verzichtet der Käufer auch auf sämtliche vorvertragliche Schutzbestimmungen seitens des Verkäufers, etwa Warnpflicht oder Aufklärungspflicht, soweit dem Verkäufer nicht Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Auftragsvergabe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erfolgt, in dem die Leistungen des Verkäufers vom Käufer oder einem von ihm bestellten Dritten geplant und umschrieben werden.
9.11 Schadenersatzansprüche ohne vorhergehende Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch den Verkäufer sind ausgeschlossen.
9.12 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus Arbeiten, die den Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers anläßlich der Durchführung der vertragsgemäßen Leistungen vom Verkäufer angeordnet werden, jedoch nicht zum Leistungsinhalt des Verkäufers gehören, sind zur Gänze ausgeschlossen, da die Mitarbeiter des Verkäufers diesbezüglich als überlassene Arbeitskräfte gelten.
9.13 Wurde im Vertrag eine Pönaleverpflichtung seitens des Verkäufers vereinbart, so gilt ungeachtet der Bestimmung des § 348 HGB das richterliche Mäßigungsrecht. Wurde das richterliche Mäßigungsrecht vertraglich ausgeschlossen, so gilt ein Mäßigungsrecht als vereinbart, welches nach den Richtlinien des richterlichen Mäßigungsrechtes vom Verkäufer geltend gemacht werden kann. weitere Info´s unter: www.hoefer-maschinen.com

10. Produkthaftung

Insoweit die Bestimmungen des österreichischen Produkthaftungsgesetzes zwingend sind, so liegen sie auch dem gegenständlichen Vertrag zugrunde. Der Käufer erklärt, sämtliche Hinweise und Warnungen betreffend die Gefährlichkeit der Ware, die veröffentlicht wurden, zu kennen. Sie gelten als Warnung durch den Verkäufer. Der Käufer verpflichtet sich weiters, seinerseits seine Käufer bei der Weiterveräußerung umfassend zu warnen und ihnen eine gleiche Warnpflicht für die weitere Vertragskette aufzuerlegen. Widrigenfalls hält der Käufer den Verkäufer für sämtlichen Schaden, aufgrund welcher Gesetzesbestimmung immer, schad- und klaglos. Der Käufer verzichtet auf Rückgriff gegen den Verkäufer gem. § 12 PHG. Wurde der Fehler durch mehrere verursacht, verpflichtet sich der Käufer, zuerst die anderen Verursacher in Anspruch zu nehmen. Ersatzansprüche für Sachschäden werden ausgeschlossen. Der Käufer verpflichtet sich, diesen Ausschluss mit seinen Käufern ebenfalls zu vereinbaren und diese Vereinbarungspflicht weiteren Käufern bei sonstigem Schadenersatz aufzuerlegen. Der Käufer verpflichtet sich, einen Versicherungsvertrag gem. § 16 PHG abzuschließen und vor einem allfälligen Rückgriff gegen dem Verkäufer diese Versicherung in Anspruch zu nehmen.

11. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

11.1 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrage ergebenden Streitigkeiten ist Ried im Innkreis. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes zuständiges Gericht anrufen.
11.2 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht und wird die Anwendung des Rechtes über den internationalen Warenverkehr ausdrücklich ausgeschlossen.
11.3 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

12. Teilunwirksamkeit, ergänzende Normen

12.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte im übrigen verbindlich. Der rechtsunwirksame Punkt ist durch einen anderen zu ersetzen, der rechtswirksam ist und dem angestrebten wirtschaftlichen Sinn des unwirksamen Vertragspunktes möglichst nahekommt. Dies gilt – bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern – auch bei entgegenstehenden zwingenden Konsumentenschutzbestimmungen.
12.2 Der Käufer erklärt, dass im Hinblick auf die für ihn günstige Preisgestaltung auch bei einer allfälligen Verschiebung der Rechtslage durch diese AGB keine Benachteiligung gegeben ist.
12.3 Ergänzend gelten die einschlägigen EN-Normen, subsidiär die Ö-Normen bzw. DIN-Normen, für Montagearbeiten die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs und für Transport die INCOTERMS

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